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Checkliste: Was tun, bei Erhalt einer Kündigung?

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Bewahren Sie Ruhe und machen Sie einen Plan

Eine Kündigung kann oft zu Konflikten führen, besonders dann, wenn der Arbeitgeber seine Gründe auf eine verletzliche Art und Weise mitteilt oder wenn der Arbeitnehmer die Kündigung für ungerechtfertigt hält.

Es ist jedoch wichtig, in dieser Situation einen kühlen Kopf zu bewahren. Prüfen Sie die Kündigung auf Rechtmäßigkeit, achten Sie auf die Einhaltung der Fristen und machen Sie einen Plan.

Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung haben, sollten Sie sich anwaltliche Hilfe holen.

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Überlegen Sie sich, was Sie erreichen wollen und gehen Sie dementsprechend vor

Ich bin mit der Kündigung nicht einverstanden und möchte meinen Job behalten (weiter mit Punkt 3)
Ich bin mit der Kündigung einverstanden und will auf keinen Fall weiter für diesen Arbeitgeber tätig sein. (weiter mit Punkt 6)
Ich bin mit der Kündigung einverstanden, möchte eine möglichst hohe Abfindung erhalten und das Arbeitsverhältnis gütlich beenden. (weiter mit Punkt 4)
Ich will eine Sperrzeit beim Jobcenter vermeiden. (weiter mit Punkt 5)
Je nachdem, was sie erreichen wollen, empfiehlt es sich eine Kündigungsschutzklage zu erheben oder nicht.
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Einhaltung der Fristen und Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Ab Zugang des Kündigungsschreibens müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben haben. Die Dreiwochenfrist ist geregelt in § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und § 13 Abs.1 Satz 2 KSchG. Wer diese Frist versäumt, hat das Nachsehen, denn nach Ablauf der Frist wird unwiderleglich vermutet, dass die Kündigung wirksam war (§ 7 KSchG).

Diese Dreiwochenfrist zur Klageerhebung gilt für alle Kündigungsschutzklagen, also auch für Arbeitnehmer, die keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG haben (Kündigung innerhalb der Probezeit, oder Kündigung im Kleinbetrieb). (weiter mit Punkt 7)
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Abfindung

Wenn Sie eine Abfindung erreichen möchten, empfiehlt es sich ebenfalls fristgerecht die Kündigungsschutzklage zu erheben, denn nach Ablauf der Frist, ist die Kla¬ge i. d. R. aussichts¬los. Der Arbeitgeber hat dann kein Interesse mehr, Ihnen eine Abfindung zu zahlen. (weiter mit Punkt 3)
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Sperrzeit beim Jobcenter vermeiden

Wenn Sie arbeitslos werden, müssen Sie sich beim Jobcenter arbeitslos melden und Arbeitslosengeld II beantragen. Doch was passiert, wenn Sie selbst kündigen oder eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten? In solchen Fällen kann es zu einer Sperrzeit kommen, die dazu führt, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum kein Arbeitslosengeld II erhalten. 

Die Dauer der Sperrzeit hängt von der Art der Kündigung ab und kann zwischen 4 und 12 Wochen betragen. Um eine Sperrzeit zu vermeiden, sollten Sie einige Dinge beachten.

Anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen
Wenn Sie sich unsicher sind, ob eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit führen wird, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Eine Fachanwältin für Arbeitsrecht kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu verstehen und die bestmögliche Lösung zu finden.

Jobcenter informieren
Wenn Sie planen, Ihren Job zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, sollten Sie das Jobcenter im Voraus informieren. In einigen Fällen kann das Jobcenter eine Sperrzeit vermeiden, indem es Ihnen Alternativen anbietet, wie zum Beispiel eine Fortbildung oder Umschulung.

Nachweisbare Gründe
Wenn Sie selbst kündigen müssen, um beispielsweise einem Mobbing am Arbeitsplatz zu entkommen, sollten Sie darauf achten, dass Sie nachweisbare Gründe haben. Wenn das Jobcenter den Eindruck hat, dass Sie aus persönlichen Gründen gekündigt haben, kann es zu einer Sperrzeit kommen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Sperrzeit vermieden werden kann, wenn man sich rechtzeitig informiert und vorbereitet. Wenn Sie sich an die oben genannten Tipps halten, sollten Sie in der Lage sein, eine Sperrzeit zu vermeiden und schnell wieder in das Arbeitsleben zurückzukehren.
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Ich bin mit der Kündigung einverstanden


Wenn Sie mit der Kündigung einverstanden sind, gibt es dennoch ein paar Dinge, die Sie beachten sollten.

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass Sie auch ohne Kündigungsschutzklage eine Frist einhalten müssen, um die Kündigung anzufechten. Diese Frist beträgt in der Regel drei Wochen. Wenn Sie also innerhalb von drei Wochen nichts unternehmen, gilt die Kündigung als wirksam, und Sie verlieren endgültig Ihren Arbeitsplatz.

Neben der Frist gibt es noch weitere Dinge, die Sie beachten sollten. Sie haben beispielsweise Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. In diesem Zeugnis sollten Ihre Tätigkeiten sowie die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgeführt sein. Ein gutes Arbeitszeugnis ist wichtig, wenn Sie sich um eine neue Stelle bewerben.

Auch der Resturlaub sollte nicht vergessen werden. Wenn Sie noch Urlaubsanspruch haben, sollten Sie diesen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch nehmen oder sich auszahlen lassen.

Nicht zuletzt sollten Sie auch Ihre Lohnansprüche im Blick behalten. Wenn Sie beispielsweise noch Überstunden geleistet haben, sollten Sie darauf achten, dass diese korrekt vergütet werden.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie alle Punkte berücksichtigt haben, kann es sinnvoll sein, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine Anwältin kann Ihnen dabei helfen, alle offenen Fragen zu klären und gegebenenfalls auch eine höhere Abfindung auszuhandeln.

Insgesamt gilt: Auch wenn Sie mit der Kündigung einverstanden sind, sollten Sie nicht blindlings alles hinnehmen, sondern darauf achten, dass Sie Ihre Rechte wahrnehmen und sich bestmöglich absichern.
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Kosten

Die Kosten für eine Kündigungsschutzklage, also insbesondere die Gebühren der anwaltlichen Vertretung, richten sich nach dem Gegenstandswert der Klage. Dieser beträgt bei Kündigungsschutzklagen nach § 42 Abs. 2 GKG drei Bruttomonatsgehälter. Dies ist nicht der Wert der anwaltlichen Gebühren, die tatsächlich anfallen, vielmehr errechnen sich diese anhand des konkreten Gegenstandswertes.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, welche die Kosten einer Kündigungsschutzklage übernimmt, riskieren Sie durch die Erhebung der Klage kein weiteres Kostenrisiko als zum Beispiel eine vereinbarte Selbstbeteiligung mit ihrer Rechtsschutzversicherung.

Wer nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, keine Rechtsschutzversicherung hat oder nicht Mitglied in einer Gewerkschaft ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragen. Der Antrag erfolgt durch den Rechtsbeistand bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht.